Bildungsurlaub
Was ist Bildungsurlaub?
Bildungsurlaub, auch bekannt als Bildungsfreistellung oder Bildungszeit, bezieht sich auf eine Freistellung von der Arbeit zur Weiterbildung, wobei der Arbeitgeber das Gehalt weiterzahlt. In 14 von 16 Bundesländern haben Angestellte einen gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub, Bildungsfreistellung oder Bildungszeit. Leider besteht dieser Anspruch in Bayern und Sachsen nicht. Da Bildungsurlaub, Bildungsfreistellung bzw. Bildungszeit Ländersache ist, unterscheiden sich die Bedingungen von Bundesland zu Bundesland. In den meisten Fällen genügt den Arbeitgebern eine Zertifizierung in einem beliebigen Bundesland, um dir deinen Bildungsurlaub zu gewähren.
In der Regel haben Angestellte pro Jahr Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage, die je nach Bundesland für berufliche, politische oder allgemeine Weiterbildung genutzt werden können. Diese Regelung fördert nicht nur die persönliche und berufliche Weiterentwicklung der Mitarbeitenden, sondern trägt auch zur allgemeinen Arbeitszufriedenheit bei.
Aktuelle Informationen zu deinem jeweiligen Bundesland findest du hier: https://www.iwwb.de/information/Bildungsurlaub-in-Deutschland-weiterbildung-26.html
In welchen Bundesländern sind unsere Seminare anerkannt?
Unser erstes Seminar "Resilienz im Beruf" ist aktuell in folgenden Bundesländern als Bildungsurlaub anerkannt:
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Berlin
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Brandenburg
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Saarland
Pendelnde Anträge:
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Hamburg
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Rheinland-Pfalz
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Schleswig-Holstein
In deinem Bundesland nicht anerkannt? Auch wenn unser Seminar in Deinem Bundesland derzeit noch keine offizielle Anerkennung als Bildungsurlaub hat, lohnt es sich dennoch, einen Antrag bei Deinem Arbeitgeber zu stellen. In den meisten Fällen genügt den Arbeitgebern eine Zertifizierung in einem beliebigen Bundesland, um dir deinen Bildungsurlaub zu gewähren.
Für Interessenten aus Hamburg: Du hast Anspruch auf Bildungsurlaub, auch wenn das Seminar in einem anderen Bundesland zertifiziert ist. Berufe dich auf den folgenden Absatzes des Hamburgischen Bildungsurlaubsgesetz:
„§ 15 Anerkennung von Bildungsveranstaltungen (1) Freistellung im Sinne dieses Gesetzes kann nur für Bildungsveranstaltungen beansprucht werden, die von der zuständigen Behörde oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland nach mit den Bestimmungen dieses Gesetzes inhaltlich übereinstimmenden Kriterien anerkannt sind."
Damit hatten bisher fast alle Teilnehmenden aus Hamburg Erfolg!